2G plus Regelung in und auf den Sportstätten
Ab dem 24.11.2021 gilt die neue 15. BayIfSMV und somit für die Ausübung des Vereinssports die 2G plus Regelung sowohl im Innen- als auch im Außenbereich (siehe § 4 der 15. BayIfSMV)
Zutritt zu sämtliche Sportstätten, auch im Außenbereich, haben demnach nur noch:
- Personen, die geimpft oder genesen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)
UND zusätzlich über einen Testnachweis nach § 4 Abs. 6 verfügen (weitere Informationen zu den Testnachweisen folgen),
- Kinder bis 12 Jahren und drei Monaten (um die Möglichkeit zu erhalten, sich ab 12 Jahren impfen zu lassen),
- Ausnahme bis 31.12.2021:
Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahren, die nicht geimpft sind, aber regelmäßig an den Schulen auf Corona getestet werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2),
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes im Original und einem negativen PCR-Test nachweisen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1)
- Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Trainer/innen, Übungsleiter/innen), die weder geimpft noch genesen sind, aber an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen (§ 4 Abs. 4).
Im Innenbereich gilt Maskenpflicht nach § 2 der 15. BayIfSMV - außer bei der Sportausübung selbst und beim Duschen.
Ein Mindestabstand von 1,5 m ist im Innen- und Außenbereich (auch Umkleiden und Duschen) einzuhalten (außer bei der Sportausübung).